FINANZtest: Zahnzusatzversicherung central.prodent ist Testsieger
149 Zahnzusatzversicherungen wurden von FINANZtest getestet.
Nur drei erhalten das Testurteil "sehr gut".
An erster Stelle:
Die Zahnzusatzversicherung central.prodent.
Der Tarif erhält die Bestnote 1,2.
Central-Tarif mit "sehr gut" bewertet
"Oft merkt der Patient erst im Leistungsfall, dass sein Versicherer viel weniger zahlt als erwartet.
Die Verträge sind kompliziert und undurchsichtig, schreibt FINANZtest.
Im gleichen Artikel stellt FINANZtest die Top-Leistungen der Zahnzusatzversicherung der Central heraus:
Testsieger. Eine private Zusatzversicherung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie Wert auf teure
Zahnersatzversorgungen und Materialien legen. Dafür brauchen Sie einen Tarif mit umfangreichen
Leistungen. Sehr gut sind die Zahnersatzleistungen des Tarifs central.prodent der
Central Krankenversicherung [...]."

Die starken Leistungen des central.prodent auf einen Blick:
- Bei Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen sowie Inlays stocken wir Ihnen die
Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 90% des Rechnungsbetrages auf.
- Wenn Sie von der GKV keine Leistungen erhalten, zahlen wir Ihnen 50% des Rechnungsbetrages.
- Auch den Rechnungsbetrag für plastische Zahnfüllungen übernehmen wir unter Anrechnung der
GKV-Vorleistung zu 90%. Diese Leistungen sind auf einen Erstattungsbetrag von 75 Euro je
Zahnfüllung begrenzt.
Details zu den Erstattungsansprüchen:
Zahnärztliche Heilbehandlung
bis zu 90 % die Aufwendungen für
- Zahnersatz (einschl. Implantate), Zahnkronen und Inlays, unter Anrechnung der
Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einer ggf. bestehenden
weiteren privaten Zahnersatzzusatzversicherung bei Nicht-Inanspruchnahme der GKV-Leistung
beträgt der Erstattungssatz 50 % anstelle von 90 % (summenmäßige Begrenzung der
Versicherungsleistungen in den ersten sechs Jahren nach Versicherungsbeginn);
- plastische Zahnfüllungen unter Anrechnung der Vorleistung der GKV (summenmäßige Begrenzung);
Gebührenordnung GOÄ/GOZ
Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ-/GOZ.
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